Ausschreibung für Schiedsrichter 2011/2012

Niedersächsischer Fußballverband e.V.
- Kreis Harburg –

Ausschreibung für Schiedsrichter
für das Spieljahr 2011/2012

Für die Durchführung des Schiedsrichterwesens haben nur die Satzungen
und Ordnungen des Niedersächsischen Fußballverbandes und diese
Ausschreibung Gültigkeit.

1. Voraussetzung für das Erteilen der Befähigung als Schiedsrichter
(Anwärter)

Die Befähigung als Schiedsrichter (SR) setzt voraus:

  1. Mitgliedschaft in einem Verbandsverein
  2. Vollendung des 14.Lebensjahres
  3. Erfolgreiche Teilnahme am Schiedsrichter-Anwärter-Lehrgang
  4. Erfolgreiche Teilnahme an der Leistungsprüfung.


2. Rechte und Pflichten – Allgemeines

  1. Der SR hat mindestens 6 Spielleitungen pro Halbserie zu übernehmen.
  2. Der SR hat an mindestens 3 Fortbildungsveranstaltungen im Spieljahr teilzunehmen (August bis Juni)
  3. Der SR hat an der jährlichen Leistungsprüfung teilzunehmen.
  4. Der SR hat Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Leitung eines Spieles oder für die Tätigkeit als Schiedsrichterassistent (SR-Ass.) entstandenen Auslagen. Fällt ein Spiel aus, zu dem der angesetzte SR und die SR-Ass. angereist sind, haben diese Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und die Hälfte der festgesetzten Aufwandsentschädigung.
  5. Der SR hat nach Erfüllung aller vorgeschriebenen Kriterien das Recht, einen Schiedsrichterausweis zu führen, der zu freiem Eintritt bei allen Spielen auf DFB-Ebene berechtigt. Dieser Ausweis gilt jeweils für ein Jahr und wird für ein weiteres Jahr verlängert, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  6. Der SR hat die Möglichkeit zur Weiterbildung am NFV Stützpunkt Barsinghausen. Diese Weiterbildung (inkl. Übernachtung und Verpflegung) ist für den SR kostenlos. Die Auswahl der zu fördernden SR nimmt der Kreisschiedsrichterausschuss (KSA) vor.


3. Schiedsrichter-Pflichtsoll

  1. Jeder Verein hat bei Meldung seiner Mannschaften die gleiche Anzahl von SR´n zu melden; dies gilt für alle Senioren- und Damenmannschaften, A- und B-Junioren-Mannschaften sowie die C-Junioren-Mannschaften aufBezirksebene. Bei Spielgemeinschaften wird das erforderliche Soll auf die beteiligten Vereine gleichmäßig verteilt.
  2. Der KSA ist berechtigt, einen von einem Verein gemeldeten SR von der Schiedsrichterliste zu streichen, insbesondere dann, wenn wiederholt gegen die Pflichten nach Nr.2. a. bis c. verstoßen wird.
  3. Auf das Schiedsrichter-Pflichtsoll werden nur solche SR angerechnet, die im abgelaufenen Spieljahr dem KSA zur Verfügung standen und die Pflichten nach Nr.2. a. bis c. erfüllt haben. Diese SR müssen für das gesamte kommende Spieljahr einsetzbar sein und die Pflichten nach Nr. 2 a. bis c. erfüllen können. Auf das Soll werden ebenfalls die Schiedsrichteranwärter angerechnet, welche die theoretische Prüfung und die jährliche Leistungsprüfung im abgelaufenen Spieljahr erfolgreich bestanden haben.

4. Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls

  1. Für jeden fehlenden SR wird eine Geldstrafe erhoben von
    • 125,-- € für Vereine bis zur Kreisliga
    • 200,-- € für Vereine der Bezirksliga und Bezirksoberliga
    • 250,-- € für Vereine ab Niedersachsenliga
  2. Außerdem wird für die Heimspiele der betroffenen Mannschaften verbandsseitig kein SR angesetzt. In diesen Fällen hat der Gastverein das Recht, einen eigenen geprüften SR zu stellen. Fehlen „anteilige“ SR (Spielgemeinschaften), gilt diese Regelung erst beim Fehlen von einem „ganzen“ SR. Unabhängig von der Festlegung der Nichtbesetzung mit Schiedsrichtern von Heimspielen der Mannschaften mit fehlenden Schiedsrichtern hat der KSA die Möglichkeit, in Sonderfällen hiervon abzuweichen.
  3. Die Regelung nach b. können betroffene Vereine wieder abwenden, indem sie zum Anwärter-Lehrgang Teilnehmer entsenden, die ihre theoretische Prüfung bestanden haben.
  4. Wird in dem darauffolgenden Spieljahr das Schiedsrichter-Pflichtsoll erneut nicht erfüllt, wird Mannschaften des betroffenen Vereins am Ende des Spieljahres für jeden fehlenden SR ein Punkt abgezogen. Der Punktabzugerfolgt bei der auf Kreisebene am höchsten spielenden Herrenmannschaft. Die betreffenden Vereine erhalten zu Beginn der Spielserie einen entsprechenden Bescheid.
  5. Wird das Schiedsrichtersoll wiederholt nicht erfüllt, kann eine entsprechende Anzahl von Mannschaften vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.


5. Vereinswechsel von Schiedsrichtern

Wechselt ein SR bis zum 31. Dezember, wird er im folgenden Spieljahr auf das Pflichtsoll des neuen Vereins angerechnet. Der abgebende Verein hat damit ausreichend Zeit, diesen SR durch Meldung eines anderen Schiedsrichters, der
die Vorraussetzungen nach 1 erfüllt, zu ersetzen.
Wechselt ein SR nach dem 31. Dezember, wird er auch im folgenden Spieljahr auf das Pflichtsoll des bisherigen Vereins angerechnet. Tritt ein SR nach dem 31. Dezember aus einem Verein aus oder wird vom Verein abgemeldet, kann er zum nächsten Spieljahr nur von dem vorherigen Verein gemeldet werden. Ausnahme, wenn der vorherige Verein den SR nicht melden möchte. Alle Wechsel sind von
den Vereinen, auch vom aufnehmenden Verein, schriftlich dem KSA zu melden, der die Meldung an den NFV weiterleitet. Der Schiedsrichter-Ausweis ist den Meldungen beizufügen.


6. Strafbestimmungen

Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen werden folgende Mindeststrafen erhoben:

  1. Unbegründete oder verspätete Absagen von Spielleitungen des SR oder der SR-Ass.:
    15,-- €
  2. Unentschuldigtes Nichtantreten zu Spielleitungen:
    20,-- €
    Im Wiederholungsfall:
    25,-- €
  3. Unentschuldigtes Fehlen bei Fortbildungsveranstaltungen (weniger als 3 Lehrabende pro Spieljahr ; gilt auch, wenn SR nicht wieder gemeldet oder abgelehnt wurde) und/oder bei Leistungsprüfungen:
    20,-- €
    Im Wiederholungsfall:
    25,-- €
  4. weniger als 12 Spiele pro Spieljahr geleitet (gilt auch, wenn SR nicht wieder gemeldet oder abgelehnt wurde):
    20,-- €
    Im Wiederholungsfall:
    25,-- €
  5. Abmeldung eines SR während der laufenden Saison:
    25,-- €
  6. Verspätete oder fehlende Absendung der Spielberichte:
    10,-- €

Bei allen Strafen nach a., b. und f. betragen die Verwaltungskosten 5,-- €.
Bei allen Strafen nach c., d. und e. betragen die Verwaltungskosten 10,-- €.
Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen der NFV-SRO.


Rosengarten, im Juli 2011

Der Kreisschiedsrichterausschuss

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