Ausschreibung Schiedsrichter Kreis Harburg 2017/2018 und Handlungsanweisungen

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Niedersächsischer Fußballverband e.V.
Kreis Harburg 

 

Anmerkungen:

  • Für die Durchführung des Schiedsrichterwesens haben nur die Satzungen und Ordnungen des Niedersächsischen Fußballverbandes und diese Ausschreibung Gültigkeit.

  • Der Gebrauch der männlichen Schreibweise für die Begriffe Schiedsrichter (SR) und Schiedsrichterassistent (SRA) dient lediglich der Vereinfachung und bezieht sich selbstverständlich auch auf Frauen.

  • Der Begriff „Seniorenmannschaft“ schließt Frauen- und Herrenmannschaften ein.

1.        Voraussetzung für die Anerkennung als Schiedsrichter

Die Anerkennung als SR setzt voraus:

1.1      Mitgliedschaft in einem Verbandsverein

1.2      Vollendung des 14. Lebensjahres

1.3      erfolgreiche Teilnahme am SR-Anwärter-Lehrgang

1.4      erfolgreiche Teilnahme an der Leistungsprüfung

2.        Rechte und Pflichten

2.1      Der SR hat mindestens zwölf anrechenbare Spielleitungen pro Saison zu übernehmen, wobei er gegebenenfalls selbst in der Pflicht steht die noch fehlenden Spiele beim KSA abzufordern.

2.2      Der SR hat an mindestens fünf Fortbildungsveranstaltungen pro Saison teilzunehmen.

2.3      Der SR hat an der jährlichen Leistungsprüfung teilzunehmen. Bei zweimaliger Nichtteilnahme in Folge kann die Anerkennung als Schiedsrichter verweigert werden.

2.4      Der Schiedsrichter hat eine Ansetzung in angemessener Zeit nach Versand der Ansetzungsmail zu beantworten.

2.5      Der SR hat Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Leitung eines Spieles oder für die Tätigkeit als SRA entstandenen Auslagen. Fällt ein Spiel aus, zu dem der angesetzte SR und die SRA angereist sind, haben diese Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten und die Hälfte der festgesetzten Aufwandsentschädigung.

2.6      Der SR hat nach Erfüllung aller vorgeschriebenen Kriterien das Recht, einen Schiedsrichterausweis zu führen, der zu freiem Eintritt bei allen Spielen auf DFB-Ebene (gemäß DFB-SR-Ordnung, §3, Nr. 3 und §5, Abs.2) berechtigt. Dieser Ausweis gilt jeweils für eine Saison und wird für eine weitere Saison verlängert, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

2.7      Der SR hat die Möglichkeit zur Weiterbildung am NFV Stützpunkt Barsinghausen. Diese Weiterbildung (inklusive Übernachtung und Verpflegung) ist für den SR kostenlos. Die  Auswahl der zu fördernden SR nimmt der Kreisschiedsrichterausschuss (KSA) vor.

3.        Schiedsrichter-Pflichtsoll

3.1      Jeder Verein hat bei Meldung seiner Mannschaften die gleiche Anzahl von Schiedsrichtern zu melden. Dieses gilt für alle Senioren-, Frauen-, A-, B- und C-Junioren-Mannschaften  sowie B-Juniorinnen-Mannschaften. Bei Spielgemeinschaften wird das erforderliche Soll auf die beteiligten Vereine gleichmäßig verteilt.

3.2      Der KSA ist berechtigt einen von einem Verein gemeldeten SR von der Schiedsrichterliste zu streichen. Insbesondere dann, wenn wiederholt gegen die Pflichten nach Punkt 2.1 bis  2.4 verstoßen wird.

3.3      Auf das Schiedsrichter-Pflichtsoll werden nur solche SR angerechnet, die in der zu bewertenden Saison (gemäß § 11 SpO) dem KSA zur Verfügung standen und die Pflichten nach  Punkt 2.1 bis 2.4 erfüllt haben. Auf das Soll werden  ebenfalls die Schiedsrichteranwärter angerechnet, welche vor dem 01.03. der betreffenden Saison erfolgreich die SR Prüfung abgelegt haben und in der zu bewertenden Saison noch mindestens an zwei Fortbildungsveranstaltungen bis zum 30.06. teilgenommen, sowie sechs anrechenbare Spielleitungen übernommen haben.
 

4.        Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls

4.1      Für jeden fehlenden SR wird eine Geldstrafe erhoben von

  • 100 € bis 200 € für Vereine mit Seniorenmannschaften bis zur Kreisliga
  • 200 € bis 300 € für Vereine mit Seniorenmannschaften bis zur Landesliga
  • 300 € bis 400 € für Vereine mit Seniorenmannschaften ab Oberliga Niedersachsen

4.2      Wird in der darauffolgenden Saison das Schiedsrichter-Pflichtsoll erneut nicht erfüllt, kann Mannschaften des betroffenen Vereins für jeden fehlenden SR ein Punkt abgezogen  werden. Der Punktabzug erfolgt bei der am höchsten spielenden Seniorenmannschaft. Die betreffenden Vereine erhalten zu Beginn der Spielserie einen entsprechenden Bescheid. Der Punktabzug erfolgt nach Rechtskraft des Bescheides.



5.        Vereinswechsel von Schiedsrichtern

Wechselt ein SR bis zum 30. Juni, wird er in der folgenden Saison auf das Schiedsrichter-Pflichtsoll des neuen Vereins angerechnet. Der abgebende Verein hat damit ausreichend Zeit (bis zum 01.03.), diesen SR durch Meldung eines anderen SR, der die Voraussetzungen nach Punkt 1. beziehungsweise 3.3 erfüllt, zu ersetzen.

Wechselt ein SR nach dem 30.Juni, wird er auch in der folgenden Saison auf das Schiedsrichter-Pflichtsoll des bisherigen Vereins angerechnet. Tritt ein SR nach dem 30.Juni aus einem Verein aus oder wird vom Verein abgemeldet, kann er zur laufenden Saison nur von dem vorherigen Verein gemeldet werden. Ausnahme: wenn der vorherige Verein den SR nicht melden möchte. Alle Wechsel sind von den Vereinen, auch vom aufnehmenden Verein, schriftlich dem KSA zu melden, der die Meldung an den NFV weiterleitet. Der Schiedsrichter-Ausweis ist den Meldungen beizufügen.

6.        Strafbestimmungen

Bei Verstößen gegen die nachstehend aufgeführten Bestimmungen werden folgende Mindeststrafen erhoben:

6.1      verspätete Absagen von Spielleitungen des SR oder des SRA: 15 € bis 25 €

6.2      Wiederholte Rückgabe angesetzter Spiele: 15 € bis 25 €

6.3      Nichtantreten zu Spielleitungen: 15 € bis 25 €

6.4      Fehlen bei Fortbildungsveranstaltungen (weniger als fünf Lehrabende pro Saison - gilt auch, wenn SR nicht wieder gemeldet oder abgelehnt wurde) und/oder bei Leistungsprüfungen: 15 € bis 25 €

6.5      weniger als zwölf Spiele pro Saison geleitet (gilt auch, wenn SR nicht wieder gemeldet oder abgelehnt wurde): 15 € bis 25 €

6.6      Abmeldung eines SR während der laufenden Saison: 15 € bis 25 €

6.7      bei mehrmaligen Verstoß gegen Punkt 2.4 dieser Ausschreibung (Rückmeldungspflicht zu Ansetzungen):
5 € bis 10 €

6.8      verspätetes Ausfüllen des Spielbericht-Online (SBO) – hier gilt nach Möglichkeit unmittelbar nach Spielende vor Ort oder am gleichen Tag –  oder fehlende Absendung des Ersatzspielberichtes (nur wenn SBO aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen nicht möglich ist – hier gilt spätestens 72 Stunden nach Spielende): 10 € bis 15 €

6.9      verspätetes Anhängen eines Berichtes zum SBO (betrifft „Sonderbericht Feldverweis auf Dauer“ und „Bericht zu besonderen Vorkommnissen“) – hier gilt spätestens 72 Stunden nach Spielende: 10 € bis 15 €

Bei allen Strafen nach 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 betragen die Verwaltungskosten 10 €.

Bei allen Strafen nach 6.7, 6.8, und 6.9 betragen die Verwaltungskosten 5 €.

Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen der NFV-SRO.

Kreis Harburg, Juli 2017
Der Kreisschiedsrichterausschuss

 

Die Handlungsanweisungen für die Saison 2017/2018 findet ihr hier in Form einer PDF-Datei (einfach auf die Zeile klicken).